Allgemeine Geschäftsbedingungen der Falken Tyre Europe GmbH („Falken“)
A. Allgemeine Lieferbedingungen
1. a) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie
sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen
und Leistungen von Falken auch in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für
ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind
nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
b) Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tag des
Vertragsschlusses gültigen Preisen und Geschäftsbedingungen.
Falken liefert nur an seine unmittelbaren Abnehmer in Deutschland
nach Maßgabe des Incoterms DDP . Erfolgt die Lieferung an Dritte
oder an eine Lieferadresse außerhalb Deutschlands, erhebt Falken
eine Servicepauschale, die im Einzelfall zu vereinbaren ist. Wird
beschleunigte Versendung vorgeschrieben (z.B. Luftfracht, Eilgut,
Express), trägt der Besteller die Differenz zwischen den Kosten für
Frachtgut und den höheren Aufwendungen.
2. Verbindliche Lieferzeiten sind gesondert individuell zu vereinbaren.
Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den
Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht
abwendbaren Ereignissen, insbesondere Fälle höherer Gewalt und
sonstige störende Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder
bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder
Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-,
Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Nichterteilung oder
Widerruf von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen oder sonstigen
behördlichen Maßnahmen Aus- und Einfuhrverboten.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die Falken nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
3. Die Rückgabe vertragsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen.
So fern vertragsgemäß gelieferte Ware ausnahmsweise durch
Falken zurückgenommen wird, muss diese technisch und optisch in
einwandfreiem Zustand und wiederverkaufsfähig sein. In diesem Fall
ist Falken berechtigt, eine Rücknahmepauschale für die im Rahmen
der Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Logistikkosten)
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Die Ware gilt
erst nach positivem Ergebnis einer Qualitätsprüfung in dem Falken
Zentrallager als zurückgenommen. Im Übrigen wird der am Tage der
Rücknahme gültige Nettopreis unter Abzug von evtl. gewährten Skonti
oder sonstigen Konditionselementen gutgeschrieben. Lag der Nettopreis
am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so
wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben.
4. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Beantragung
oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein
Vermögensverzeichnis, mehrfach verzögerte Zahlungen, eindeutige
Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Liquidität des
Bestellers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens oder
des Bestellers berechtigen uns, Lieferung gegen Vorkasse zu verlangen.
B. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen
Kontokorrentsaldos, im Eigentum von Falken. Gerät der Besteller in
Zahlungsverzug oder in sonstige, nicht nur geringfügigen Verletzungen
der Vertragspflichten des Bestellers, ist Falken berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in seinem
normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
3. Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an Falken ab, welche die Abtretung
annehmen. Der Besteller ist jedoch solange zur Einziehung der
Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber Falken nicht in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt,
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist
oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren durchgeführt wird. Der
Besteller hat Falken auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, dazu benötigte
Unterlagen Falken vollständig auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung unverzüglich mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware
nimmt der Besteller für Falken vor, ohne dass Falken daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau
der Vorbehaltsware mit anderen nicht Falken gehörenden Gegenständen
steht Falken der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder
Einbau zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache,
so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller
Falken im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen
oder eingebauten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für Falken verwahrt. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne
oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Einbau weiterveräußert, so
gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert
wird.
5. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die
Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der
Besteller Falken unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der vorstehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so gibt Falken
einen entsprechenden Teil der Sicherheiten frei; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt Falken.
C. Zahlungsbedingungen
1. Die Preise sind bindend und verstehen sich für Lieferungen in
Deutschland DDP (Incoterms 2000) und zwar jeweils in EURO zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen MwSt. sowie ausschließlich der Kosten für
Verpackung, Verladung, Versendung, Transportversicherung, Zoll und
Abfertigungskosten. Bei Lieferung in das Ausland sind Transport, Zoll
und Nebenkosten hinzuzurechnen. Falken haftet nicht für im Ausland
anfallende Steuern oder Abgaben. Sind Festpreise nicht vereinbart, so
gelten die jeweils aktuellen Listenpreise von Falken. Beträge, die durch
Falken in Rechnung gestellt wurden, sind innerhalb von 15 Tagen nach
Versanddatum (= Rechnungsdatum) fällig, vorbehaltlich rechtzeitigem
Rechnungseingang. Skonto wird nicht gewährt. Dies gilt nicht, sofern
auf der Rechnung oder im Vertrag etwas Abweichendes vermerkt, bzw.
geregelt wurde.
2. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag
bei Falken vorliegt oder dem Bankkonto von Falken gutgeschrieben
wird. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Falken behält
sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Kasse oder Nachnahme
vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung
von Zahlungsfälligkeiten.
3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt
des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Ihre
Hereinnahme bleibt vorbehalten. Kosten und Diskontspesen gehen
zu Lasten des Bestellers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen
von Protesten übernimmt Falken keine Gewähr. Im Falle eines
Wechselprotestes werden die mit etwa später fällig werdenden
Wechseln zunächst verrechneten Forderungen sofort fällig. Vordatierte
Schecks werden nicht angenommen.
4. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Abzüge (Rabatte, Boni etc.), die nicht ausdrücklich, und zumindest
bei Vertragsschluss auch schriftlich, vereinbart sind, werden nicht
anerkannt.
D. Haftungs- und Gewährleistungsbedingungen
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Falken ist allein
die schriftliche Auftragsbestätigung von Falken maßgeblich bzw. die
dort in Bezug genommenen Dokumente. Unsere dortigen technischen
Angaben über den Liefergegenstand – einschließlich Abbildungen,
Zeichnungen und technischen Angaben – stellen weder eine Garantie
noch eine Beschaffenheitsangabe dar. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder des Herstellers stellen
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Technische
Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit
dem Besteller vorbehalten. Falken leistet für die gelieferte Ware gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
2. Ist die von Falken gelieferte Ware und/oder Leistung mangelhaft,
wozu auch das Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
gehört, so wird nach Wahl von Falken entweder Ersatz geliefert oder
nachgebessert; dabei darf die Zahl von zwei Nachbesserungs- oder
Ersatzlieferungsversuchen nicht unterschritten werden. Voraussetzung
ist, dass die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht entfernt
oder unkenntlich gemacht wurden.
3. Erkennbare Mängel der Ware und/oder Leistung müssen unverzüglich
nach Lieferung oder nach ihrem Erkennen schriftlich mitgeteilt werden.
4. Erhält der Besteller eine mangelhafte Instruktion, ist Falken nur zur
Lieferung einer mangelfreien Instruktion verpflichtet und dies auch nur
dann, wenn der Mangel der Instruktion einer ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
5. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und
Abstimmung mit dem Bestellervorbehalten.
6. Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt ein Jahr. Sie beginnt
mit der Übergabe der Ware an den Besteller.
7. Gewährleistung wird für die Leistungen von Falken nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen übernommen. Falken haftet unbeschränkt
nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch
Falken oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit
eingetreten ist oder Falken eine Garantie übernommen hat. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine
vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In
diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel durch
unsachgemäße Verwendung oder Behandlung entstanden sind wie
beispielsweise
a) durch Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Luftdrucks,
b) Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen
Belastung und Fahrgeschwindigkeit,
c) Rallye- und Renneinsatz,
d) fehlerhafte Montage auch auf nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in
sonstiger Weise mangelhaften Felgen durch den Kunden oder Dritte,
e) natürliche Abnutzung,
f) ungeeignete Betriebsmittel,
g) unrichtige Radstellung oder Störungen im Radlauf (z.B. dynamische
Unwucht) sowie
h) chemische, mechanische oder thermische Einflüsse außerhalb des
Leistungs- und Einflussbereiches von Falken.
9. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes D gelten
nicht, soweit gegen Falken als Lieferanten Rückgriffsansprüche gemäß
§ 478 BGB geltend gemacht werden oder für Ansprüche gemäß §§ 1,4
Produkthaftungsgesetz.
E. Sonstiges
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den
Geschäftsbedingungen, insbesondere aus den Lieferungen von Falken,
ist Offenbach, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von anderer Stelle
vorgenommen worden sind. Falken ist berechtigt, auch bei den für den
Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen. Es gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Anwendbarkeit seiner Kollisionsnormen und des UN -Kaufrechts (CIS G).
2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien
sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder
Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzen, die wirksam
sind und dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommen.
3. Anders lautende Geschäftsbedingungen sind unwirksam, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im
Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.




